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Satzung des AV Angelspezi Leipzig XXL e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 
1. Der Verein führt den Namen    AV Angelspezi XXL Leipzig e.V.   
(im folgenden AV  genannt) mit dem Zusatz e.V. ab Eintragung in das Vereinsregister.
 
2. Der Sitz des AV ist Leipzig 
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied des Anglerverbandes Leipzig e. V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
 
2. Zweck des AV ist:
 
- die Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen aller Form des waid- und hegegerechten Angelns für seine Mitglieder.
 
- die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegerechten Angelns 
 
- die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes und die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne eines waid- und hegegerechten Angelns. 
 
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur und zur Hege und Pflege der Gewässer im Interesse  der Allgemeinheit an.
 
3. Der AV  verwirklicht seine (Satzungs-) Zwecke insbesondere durch:
 
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Sächsischen Naturschutzgesetzes und des Umweltschutzes.
 
b)  die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
 
c) die Ausübung des Casting (Wurfübungen)
 
d) die Zusammenarbeit mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung des Naturschutzes und im Sinne des waid- und hegegerechten Angelns einsetzen, auch im Rahmen von Schutz-programmen.
 
e) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
 
f) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.
 
g) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben.
 
h) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Gemeinschaftsangler-veranstaltungen unter besonderer hegerischer Erfordernis.
 
i) die Heranführung der Jugend an das waid- und hegegerechte Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß d
 
j) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung aller Formen des Angelns. 
 
k) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Anglerverband Leipzig e.V., sonstigen Behörden und Institutionen und in der Öffentlichkeit.
 
§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
 
1. Der AV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Siehe § 1 Nr, 3
 
2. Mittel des AVs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder des AV  können natürliche und/oder juristische Personen als
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
 
werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
 
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.
 
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
 
4. Die Mitgliedschaft endet:
 
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember
c) durch Ausschluss aus dem AV.
 
5. Ein Mitglied, dass im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem AV oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung.
 
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
 
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen andere Mitglieder entgegenstehen
b) auf Unterstützung bei Verhandlungen des Mitglieds mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen 
c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
d) die Einrichtungen des AV  zu nutzen
e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
 
a) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV  einzuhalten
b) sich für den Satzungszweck einzusetzen
c) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV  fristgemäß zu erfüllen.
d) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
e) kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem Rechtsgeschäft mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn dieses Rechtsgeschäft den Vereinszweck betrifft und das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.
 
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Der AV  erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
 
§ 7 Organe
 
1. Die Organe des AV sind:
 
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
 
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV.
 
Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV bindend.
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
 
2. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
 
3. Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen.
 
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des AV  enthält, ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.  
 
5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Der Vorstand setzt die  Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
 
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Beschlussfassung über Auflösung des AV
 
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einer beauftragten  Person geleitet.
 
7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.
 
 
§ 9 Vorstand
 
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
 
Sie vertreten den Verein, sie sind alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
4. Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung an z. B. Rechtsanwälte, Unternehmensberatungsfirmen, Wirtschafts- und Steuerberater, Buchführungshelfer usw. auf Honorarbasis nach branchenüblichem Abrechnungsmodus übertragen.
 
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
 
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder von ihrer Funktion entbunden werden.
 
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
 
7. Wenn es die finanzielle Situation des AV zulässt, kann als Ehrenamtsträger tätigen Mitgliedern eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden.
 
 
§ 10 Kassenprüfer
 
Zur Prüfung des Finanzwesens des AV werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten den schriftlichen Kassenbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich vorzutragen ist.
 
§ 11 Finanzen
 
Der AV finanziert den von ihm verfolgten Zweck entsprechend der Finanzordnung durch die Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, auch von außenstehenden Dritten. Über die Verwendung der Mittel hat der AV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.
 
 
§ 12 Angelgewässer, Anlagen und Ausrüstungen
 
1. Die vom AV geschaffenen bzw. die von ihm genutzten Anlagen und Gewässer sowie deren Einrichtungen und Ausstattungen bilden eine wichtige materielle Grundlage für die Tätigkeit des AV.
 
2. Der AV beschließt die zur Erhaltung von Gewässern und baulichen Anlagen notwendigen Pflichtstunden und setzt seine Mitglieder in gezielten Arbeitseinsätzen ein. Soweit von einem ordentlichen Mitglied diese Arbeitseinsätze nicht geleistet werden, ist der AV berechtigt die Nichtleistung dem jeweiligen Mitglied aufgrund eines hierfür gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung in Rechnung zu stellen.
 
§ 13 Bekanntmachung, Niederschriften
 
1. Über die Beratungen, die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind. Werden in den jeweiligen Versammlungen oder Sitzungen Beschlüsse gefasst, sind diese im Protokoll mit dem Abstimmergebnis schriftlich festzuhalten.
 
2. Bekanntmachungen des AV erfolgen durch einfachen Brief, E-Mail oder durch Aushang im Vereinsgelände am hierfür vorgesehenen Ort.
 
 
§ 14 Vereinsschiedsgericht
 
1. Es kann ein Vereinsschiedsgericht berufen werden. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
 
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Angelegenheiten,:
 
- Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
- zwischen Mitgliedern und Vorstand
 
die den Verein und seine Mitglieder betreffen.
 
 
§ 15 Ausschüsse
 
1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nicht ständige Ausschüsse gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes dienen. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des AV sein.
 
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion.
 
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
 
 
§ 16 Auflösung
 
1. Über die Auflösung des AV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
 
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
3. Bei Auflösung des AVs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Leipzig e. V., VR 4823, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 17 Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.10.2013 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.